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	<title>Dienstwagen Archive - NW IHK</title>
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		<title>Praxiswissen Steuern: Keine Corona-Sonderregel für Dienstwagen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[fengler.s]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Jun 2020 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[1-Prozent-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[geldwerter Vorteil]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderregelung Fahrkilometer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufgrund der Corona-Krise arbeiten viele Mitarbeiter im Home-Office, Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte sind auf ein Minimum reduziert. Arbeitgeber fragen sich, ob sich bei der lohnsteuerlichen Behandlung des Dienstwagens etwas ändert. Doch eine Sonderregelung gibt es nicht. In der Corona-Krise sind in zahlreichen Rechtsbereichen kurzfristig Änderungen erfolgt - bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstwagens gibt es  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2020/06/praxiswissen-steuern-keine-sonderregel-fuer-dienstwagen/">Praxiswissen Steuern: Keine Corona-Sonderregel für Dienstwagen</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4>Aufgrund der Corona-Krise arbeiten viele Mitarbeiter im Home-Office, Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte sind auf ein Minimum reduziert. Arbeitgeber fragen sich, ob sich bei der lohnsteuerlichen Behandlung des Dienstwagens etwas ändert. Doch eine Sonderregelung gibt es nicht.</h4>
<h4><img decoding="async" class="alignleft wp-image-12215" src="https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/06/Steuern_Bild.jpg" alt="" width="100" height="85" /></h4>
<p>In der Corona-Krise sind in zahlreichen Rechtsbereichen kurzfristig Änderungen erfolgt &#8211; bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstwagens gibt es allerdings bislang keine Sonderregelung. Es gelten weiterhin die Bestimmungen, die die Finanzverwaltung zuletzt im April 2018 definiert hat.<br />
Danach liegt ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn für den Mitarbeiter vor, wenn ein Firmenwagen privat genutzt werden darf. Bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung wird pauschal für jeden Kalendermonat 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen als Arbeitslohn angesetzt. Damit sind Privatfahrten, wie im Urlaub, am Wochenende oder in der Freizeit abgedeckt. Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug tatsächlich nur gelegentlich überlassen wird. Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug aktuell nur selten für private Fahrten nutzt. Allein auf die Möglichkeit kommt es an.<br />
Die Monatsbeträge brauchen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht angesetzt zu werden: für volle Kalendermonate, in denen Mitarbeitern kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, oder wenn Mitarbeitern das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrtzeuges zu bewerten. Zum Nachweis der Fahrtstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.</p>
<div id="attachment_12204" style="width: 310px" class="wp-caption aligncenter"><a href="https://nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/06/iStock-457973685.jpg" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><img fetchpriority="high" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-12204" class="size-medium wp-image-12204" src="https://nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/06/iStock-457973685-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" /></a><p id="caption-attachment-12204" class="wp-caption-text">Foto: iStockphoto.com/ KatarzynaBialasiewicz</p></div>
<p>Wird Beschäftigten ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es für Privatfahrten nicht zu nutzen, ist von dem Ansatz des pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen &#8211; zum Beispiel eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage &#8211; nachgewiesen wird. Zu den Privatfahrten kommt noch die Bewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte hinzu. Kann ein Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser Vorteil grundsätzlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bewerten. Dies ist ein monatlicher Ansatz und gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Unterbrechungen der Fahrten durch Urlaub oder Krankheit ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Es erfolgt keine unterjährige oder untermonatliche Änderung. Das gilt auch für die aktuelle Situation im Rahmen der Corona-Krise. Ein Arbeiten im Home-Office führt nicht dazu, dass dieses zur ersten Tätigkeitsstätte wird und dadurch der geldwerte Vorteil auf Null sinkt. Ein Büro in der privaten Wohnung des Mitarbeiters kann nie erste Tätigkeitsstätte werden. Es bleibt somit auch beim Arbeiten von zu Hause bei dem Ansatz des 0,03 Prozent-Wertes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich. Diese Bewertungsmethode kommt insbesondere bei einer selten aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte in Betracht. Der Mitarbeiter hat in diesem Fall gegenüber dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen mit Datumsangabe das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde.</p>
<p><a href="https://www.hannover.ihk.de/rechtsteuern/steuern/aktuell1/dienstwagen.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Informationen zur Dienstwagenbesteuerung in Zeiten der Corona-Pandemie</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>[vc_row][vc_column][vc_text_separator title=&#8220;Kontakt zum Autor&#8220;][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=&#8220;1/2&#8243;][vc_column_text]</p>
<h2>Katrin Rolof<a href="https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/06/Rolof_IMG_0205-3_200.jpg"><img decoding="async" class="size-full wp-image-12207 alignright" src="https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/06/Rolof_IMG_0205-3_200.jpg" alt="" width="200" height="133" /></a></h2>
<p>[/vc_column_text][vc_column_text]Sie haben Fragen oder Anregungen?<br />
Dann schreiben Sie dem Autor:[/vc_column_text][vc_btn title=&#8220;E-Mail schreiben&#8220; color=&#8220;warning&#8220; align=&#8220;left&#8220; css=&#8220;.vc_custom_1512573022419{margin-left: 10px !important;padding-left: 10px !important;}&#8220; link=&#8220;url:mailto%3Arolof%40hannover.ihk.de|||&#8220;]</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Steuerliche Änderungen im Jahr 2020</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2020/01/steuer-aenderungen-2020-jahreswechsel/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[fengler.s]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jan 2020 12:30:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IHK Direkt]]></category>
		<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Steuervorteil für Elektrolieferfahrzeuge Für die Anschaffung neuer, elektrischer Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung eingeführt werden (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zur regulären Abschreibung die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben. Steuervorteile für Elektrofahrzeuge und Fahrräder Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Steuervorteil für Elektrolieferfahrzeuge</strong><br />
Für die Anschaffung neuer, elektrischer Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung eingeführt werden (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zur regulären Abschreibung die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.</p>
<p><strong>Steuervorteile für Elektrofahrzeuge und Fahrräder</strong><br />
Wird ein <strong>Dienstwagen</strong> auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises versteuert. Die bisher bis Ende 2021 befristete Senkung der Versteuerung auf 0,5 Prozent pro Monat für Elektro- und Hybridfahrzeuge soll bis zum Jahr 2030 verlängert werden. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht. Ab 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km). Wird ein <strong>Dienstfahrrad</strong> Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis Ende 2030 verlängert.<br />
Das <strong>kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs</strong> im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Auch diese Regelung soll bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige <strong>Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer</strong> halbiert.</p>
<p><strong>Verpflegungsmehraufwendungen</strong><br />
Zukünftig können Beschäftigte bei mehrtätigen Dienstreisen pro Tag 28 Euro (statt bisher 24 Euro), bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro (statt bisher 12 Euro) ansetzen.</p>
<p><strong>Berufskraftfahrer Übernachtungspauschale</strong><br />
Die Regelungen für Berufskraftfahrer/-innen werden durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags vereinfacht. Kosten, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können sie zukünftig pauschal mit 8 Euro pro Tag ansetzen. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der<br />
Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher sind.</p>
<p><strong>Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung</strong><br />
Der Freibetrag für Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben wird von 500 auf 600 Euro angehoben (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 und den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden.</p>
<p><strong>Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen</strong><br />
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer dienen, sind zukünftig steuerfrei.</p>
<p><strong>Umsetzung der Quick Fixes</strong><br />
Bei den Quick Fixes handelt sich um Schnelllösungen, die Vereinfachungen für die Unternehmen bringen sollen, gleichzeitig aber auch Verschärfungen, um den Steuerbetrug zu bekämpfen. Die Änderungen werden zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Sie betreffen alle Unternehmen, die Waren innerhalb der EU erwerben oder liefern. Verschärfungen gibt es für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Vereinfachungen gibt es für Reihengeschäfte und Konsignationslager.</p>
<p><strong>Kleinunternehmergrenze</strong><br />
Zum 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 17 500 auf 22 000 Euro Vorjahresumsatz angehoben. Dadurch entfallen der Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung für kleine Unternehmen.</p>
<p><strong>Ermäßigte Umsatzsteuer E-Books und E-Paper</strong><br />
Bei E-Books und E-Paper soll der ermäßigte Mehrwertsteuersatz greifen, der auch für gedruckte Produkte gilt.</p>
<p><strong>Manipulationsschutz für elektronische Kassen</strong><br />
Ab 1. Januar sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Manipulationen an den erfassten Daten durch die Protokollierung aller digitalen Daten verhindern soll, auszustatten. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 30. September. Jedoch sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen. Ab 2020 müssen zudem alle im Unternehmen genutzten elektronischen Kassen innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden. Von der Meldepflicht ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Dieser Zeitpunkt wird im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. Gleichzeitig wird eine <strong>Belegausgabepflicht</strong> eingeführt. Danach ist zwingend jedem Kunden ein Kassenbeleg auszuhändigen. Mit Zustimmung des Kunden ist auch die Bereitstellung eines elektronischen Belegs möglich.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2020/01/steuer-aenderungen-2020-jahreswechsel/">Steuerliche Änderungen im Jahr 2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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		<title>BMF klärt Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[fengler.s]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Mar 2019 14:30:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[steuervorteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die private Nutzung eines Dienstwagens kann pauschal mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, ist dieser Wert nach der Neuregelung des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2019/03/praxiswissen-recht-steuern-elektroauto-steuervorteil/">BMF klärt Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die private Nutzung eines Dienstwagens kann pauschal mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, ist dieser Wert nach der Neuregelung des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz zu halbieren. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt dies ebenso, sofern die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt oder der Kohlendioxid-Ausstoß 50 Gramm je gefahrenen Kilometer nicht überschritten wird.</p>
<p>Mit Schreiben an den Verband der Automobilindustrie vom 18. Dezember 2018 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass es dabei nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Arbeitgeber das Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Vielmehr sei der erstmalige Überlassungszeitpunkt an einen Arbeitnehmer maßgeblich. Diese erstmalige Überlassung muss nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt sein.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2019/03/praxiswissen-recht-steuern-elektroauto-steuervorteil/">BMF klärt Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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