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	<title>Bieter Archive - NW IHK</title>
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		<title>Vergaberecht: Nur eine Chance bei Nachforderung von Unterlagen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Nov 2022 13:22:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Nach einem Urteil der Vergabekammer des Bundes darf ein Bieter nur dann fehlende Nachweise oder Unterlagen nachreichen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu aufgefordert hat. Wurden bereits einmal nachgeforderte Referenzen vom Auftraggeber inhaltlich geprüft und für unzureichend erachtet, darf er den Bieter kein weiteres Mal auffordern, Referenzen nachzureichen. Eine Nachforderung im Rahmen der Eignung ist nur  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]<span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Nach einem Urteil der Vergabekammer des Bundes darf ein Bieter nur dann fehlende Nachweise oder Unterlagen nachreichen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu aufgefordert hat. Wurden bereits einmal nachgeforderte Referenzen vom Auftraggeber inhaltlich geprüft und für unzureichend erachtet, darf er den Bieter kein weiteres Mal auffordern, Referenzen nachzureichen. Eine Nachforderung im Rahmen der Eignung ist nur bei fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften (Formalien-)Angaben möglich. Eine Korrektur des Inhalts ist unzulässig. </span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Der Fall: Ein Auftraggeber forderte in einem europaweiten offenen Verfahren mindesten drei vergleichbare Referenzen. Ein Bieter fügte seinem Angebot keine Referenzen bei. </span><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Daraufhin forderte der Auftraggeber die fehlenden Referenzen nach, worauf der betreffende Bieter sodann neun Referenzen einreichte. Von diesen erfüllte nur eine die gewünschten Anforderungen. Das wurde dem Bieter mitgeteilt, worauf der dann unaufgefordert noch innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist sechs weitere Referenzen einsandte. Sie erfüllten alle die geforderten Mindestanforderungen. </span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Der Auftraggeber schloss den Bieter vom Verfahren mit der Begründung aus, dass er die weiteren eingereichten Referenzen nicht berücksichtigen dürfe. Der Nachprüfungsantrag des Bieters gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.</span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Der Nachforderungsvorgang ist durch die zunächst nachgereichten neun weiteren Referenzen abgeschlossen gewesen. Der Bieter war nicht berechtigt, unaufgefordert weitere Referenzen nachzureichen – unabhängig davon, ob dies noch in der ursprünglich gesetzten Frist erfolgte. </span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein Auftraggeber verpflichtet ist, Unterlagen nachzufordern und dies unterlässt. Vorliegende Sachverhaltskonstellation ist jedoch eine andere: Eine Berücksichtigung der sechs weiteren eingereichten Referenzen hätte zu einer vergaberechtlich unzulässigen inhaltlichen Nachbesserung, sprich Nachverhandlung, des Angebots geführt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Weitere Hinweise dazu unter https://dejure.org/<br />
unter dem Aktenzeichen: VK Bund, Beschluss vom 11. März 2022 (AZ: VK 1-23/22) </span>[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]</p>
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		<title>Vergabeverfahren: Identität des Bieters muss erkennbar seinn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2022 13:04:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Bieter]]></category>
		<category><![CDATA[Identität]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]In einem Urteil der Vergabekammer Nordbayern wurde deutlich, dass die Identität des Bieters als potenzieller Vertragspartner erkennbar sein muss, da dies für den Rechtsverkehr entscheidend ist. Das Angebotsschreiben muss deshalb vom Bieter entsprechend ausgefüllt sein.  Die fehlenden Angaben im Formblatt zur Bieteridentität sind wegen ihrer Bedeutung kein bloßer Formmangel, der gegebenenfalls hätte geheilt werden können.  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/vergabe-bieter-identitaet/">Vergabeverfahren: Identität des Bieters muss erkennbar seinn</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]In einem Urteil der Vergabekammer Nordbayern wurde deutlich, dass die Identität des Bieters als potenzieller Vertragspartner erkennbar sein muss, da dies für den Rechtsverkehr entscheidend ist. Das Angebotsschreiben muss deshalb vom Bieter entsprechend ausgefüllt sein.</p>
<p><strong> </strong>Die fehlenden Angaben im Formblatt zur Bieteridentität sind wegen ihrer Bedeutung kein bloßer Formmangel, der gegebenenfalls hätte geheilt werden können. Deshalb sollten Bieter die Vergabeunterlagen sorgfältig ausfüllen &#8211; auch mit allgemeinen Angaben wie die Kontaktdaten-, um einen Ausschluss zu verhindern.</p>
<p><strong> </strong>Der Fall: Im Rahmen eines EU-weiten Verfahrens versendet der öffentliche Auftraggeber elektronisch unter dem Datum 14. Dezember 2021 ein Informationsschreiben nach § 134 GWB. Darin gibt er an, den Zuschlag am 14. Dezember 2021 auf das Angebot des Bieters A erteilen zu wollen. Bieter B rügt und bringt vor, A erfülle die geforderten Leistungskriterien nicht. Der öffentliche Auftraggeber nimmt daraufhin in eine Aufklärung über das Angebot des A vor und erteilt diesem am 27. Dezember 2021 den Zuschlag. B leitet ein Nachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer ein.</p>
<p>Mit Erfolg. Die Vergabekammer stellte fest, dass der Vertrag, auf den der Zuschlag erteilt worden ist, nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB als von Anfang an unwirksam ist. Der öffentliche Auftraggeber hat gegen die Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen, indem er für den vorgesehen Zuschlag ein falsches Datum angegeben hat. Dadurch hat die Wartefrist nicht begonnen zu laufen. Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass das Angebot des A nach § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 53 VgV hätte ausgeschlossen werden müssen.</p>
<p>A hat im Angebotsschreiben des zur Verfügung gestellten Formblatts das Textfeld nicht ausgefüllt, in dem Name und Adresse des Bieters hätten angegeben werden müssen. Auf dem Formblatt angegeben war seitens des öffentlichen Auftraggebers, dass ein Ausschluss zwingend erfolgt, sofern ein Bieter nicht erkennbar ist.</p>
<p>Vorliegend sei die Identität des Vertragspartners aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts nicht erkennbar gewesen. Die Angaben zur Identität hätten zwingend auf dem Formblatt ausgefüllt werden müssen, da das Angebotsschreiben ein Kernbestandteil des Angebots darstellt, welches eine bindende Erklärung des Bieters über die Angebotsbestandteile enthält. Aus diesem Grund lässt die Vergabekammer auch das Argument nicht gelten, dass die bieterbezogenen Angaben teilweise an anderen Stellen im Angebot vorhanden waren.</p>
<p><strong> </strong>VK Nordbayern, Beschluss vom 16. Februar 2022 (AZ: RMF-SG21-3194-7-)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]</p>
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