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	<title>Recht/Steuern Archive - NW IHK</title>
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		<title>Keine Ordnungsgelder bei verspäteter Offenlegung bis 11. April</title>
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		<dc:creator><![CDATA[thomes.g]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Dec 2022 11:04:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesamt für Justiz hat angekündigt, gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April kein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Begründet wird dies mit den anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie. Informationen auf der Seite des Bundesamts für Justiz   </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/12/ordnungsgelder-verspaetete-offenlegung-bfj/">Keine Ordnungsgelder bei verspäteter Offenlegung bis 11. April</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1497.6px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-1"><p>Das Bundesamt für Justiz hat angekündigt, gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April kein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.</p>
<p>Begründet wird dies mit den anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie.</p>
<p><a href="https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html">Informationen auf der Seite des Bundesamts für Justiz   </a></p>
</div></div></div></div></div>
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		<title>Neue Masche bei Phishing-Mails mit IHK-Bezug</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/ihk-phishing-masche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2022 12:02:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mails]]></category>
		<category><![CDATA[Fake]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Zahl der Phishing-Mails mit IHK-Bezug nimmt zu. Inzwischen wird sogar die Zahlung eines Energiezuschlags versprochen, wenn man sich bei der IHK meldet – und natürlich sind die Mails wieder mit einem Link versehen, der zuvor für ähnliche Fake-Mails verwendet worden sein soll.  Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag erläutert die drei zurzeit kursierenden Fake-Varianten. Warnung:  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/ihk-phishing-masche/">Neue Masche bei Phishing-Mails mit IHK-Bezug</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-2 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1497.6px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-1 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-2"><p>Die Zahl der Phishing-Mails mit IHK-Bezug nimmt zu. Inzwischen wird sogar die Zahlung eines Energiezuschlags versprochen, wenn man sich bei der IHK meldet – und natürlich sind die Mails wieder mit einem Link versehen, der zuvor für ähnliche Fake-Mails verwendet worden sein soll.  Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag erläutert die drei zurzeit kursierenden Fake-Varianten. <a href="https://www.dihk.de/de/warnung-neue-maschen-zum-datenklau-86302">Warnung: Neue Maschen zum Datenklau (dihk.de)</a></p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>Digitaler Schlüssel: IHK warnt vor neuer Betrugs-E-Mail</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/ihk-warnung-ihk-schluessel-digitaler-handelskammer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thomes.g]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Nov 2022 14:22:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die IHK Hannover warnt aktuell vor gefälschten E-Mails, die im Namen einer „Handelskammer“ verschickt werden. Die E-Mails erinnern an jüngste E-Mail-Betrugsfälle unter dem Stichwort "IHK Deutschland". Diesmal allerdings sprechen die Kriminellen von einem "digitalen IHK-Schlüssel", der angeblich schnell angefordert werden müsse. Die IHK Hannover weist ausdrücklich darauf hin, dass es keine solche Verpflichtung zur Identifikation  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/ihk-warnung-ihk-schluessel-digitaler-handelskammer/">Digitaler Schlüssel: IHK warnt vor neuer Betrugs-E-Mail</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-3 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1497.6px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-2 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-3"><p>Die IHK Hannover warnt aktuell vor gefälschten E-Mails, die im Namen einer „Handelskammer“ verschickt werden. Die E-Mails erinnern an jüngste E-Mail-Betrugsfälle unter dem Stichwort &#8222;IHK Deutschland&#8220;. Diesmal allerdings sprechen die Kriminellen von einem &#8222;digitalen IHK-Schlüssel&#8220;, der angeblich schnell angefordert werden müsse.</p>
<p>Die IHK Hannover weist ausdrücklich darauf hin, dass es keine solche Verpflichtung zur Identifikation gibt.</p>
<p>Betroffene Unternehmen sollten auf <strong>gar keinen Fall</strong> den Link in der E-Mail anklicken.</p>
</div></div></div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/ihk-warnung-ihk-schluessel-digitaler-handelskammer/">Digitaler Schlüssel: IHK warnt vor neuer Betrugs-E-Mail</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausführungszeit massiv verschoben: Ausschreibung könnte aufgehoben werden</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/vergabe-ausschreibung-verschiebung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[thomes.g]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Nov 2022 11:14:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das Oberlandesgericht Naumburg hat geurteilt, dass die Aufhebung einer Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände hinzutreten. Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine, Containerengpässe und vieles mehr verursachen Lieferkettenstörungen. Dies  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das Oberlandesgericht Naumburg hat geurteilt, dass die<br />
Aufhebung einer Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände hinzutreten.</p>
<p>Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine, Containerengpässe und vieles mehr verursachen Lieferkettenstörungen. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Baustoffen sondern auch auf die Preisentwicklung. Die Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln sollte derzeit eher Regel als Ausnahme sein.</p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner, ein Landkreis, am 5. Mai 2021 die EU-weite Ausschreibung des Bauauftrages „Gymnasium W., Ersatzneubau, Los 9 WDVS“ im Offenen Verfahren bekanntgemacht. Grundlage war die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Ausgabe 2019. Der Auftrag ist Bestandteil eines Bauvorhabens im Umfang von mehr als 7 Mio. Euro, das bezogene Los 9 schätze der Landkreis auf 225.000 Euro brutto. Als Ausführungsfrist wurde die Zeit vom 27. August 2021 bis zum 23. Dezember 2021 angegeben. Die Angebotsfrist wurde auf den 14. Juni 2021, 10.00 Uhr, bestimmt. Die Angebotsöffnung sollte mit Fristablauf erfolgen.</p>
<p>Am 14. Juni jedoch hob der Landkreies noch vor dem Öffnungstermin um 10 Uhr  das Vergabeverfahren auf. Die Bieter wurden mit Schreiben vom selben Tage über die Aufhebung in Kenntnis gesetzt. Der Versand über die Vergabeplattform erfolgte um 9.29 Uhr. Als Aufhebungsgrund wurde die notwendige grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen wegen einer Verschiebung der Ausführungsfrist um sechs Monate angegeben. Im Zeitpunkt der Aufhebung der Ausschreibung waren insgesamt acht Angebote eingegangen, darunter das eines am 2. Juni 2021 mit einem Angebotsendpreis von 323.058,82 Euro brutto. Die hinter diesem Gebot stehende Bieterin rügte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juni 2021 die Aufhebung des Vergabeverfahrens als vergaberechtswidrig und machte geltend, dass weder der angegebene noch sonst ein rechtmäßiger Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung vorliege. Der Landkreis half dieser Rüge nicht ab, verwies auf massive Bauzeitverschiebungen, die das mit den Rohbauleistungen beauftragte Bauunternehmen angezeigt hatte und stellte die Neuausschreibung des Bauauftrags in einem erneuten Offenen Verfahren in Aussicht.</p>
<p>Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 leitet die betreffende Bieterin ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer ein, um das ursprüngliche Vergabeverfahren fortzusetzen. Es folgte der Hinweis des Landkreises, dass angesichts der Preisentwicklungen bei Baustoffen niemand eine Preisgarantie für mehr als ein halbes Jahr geben könne. Der ausgeschriebene Vertrag enthielt keine Preisgleitklausel. Die Aufhebungsentscheidung wurde vor dem Öffnungstermin und ohne Kenntnis der Angebotspreise getroffen. Die Vergabekammer wies mit Schreiben vom 23. August 2021 darauf hin, dass zwar keine grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen vorliege, der Sachverhalt aber als ein anderer schwerwiegender Grund für eine Aufhebung i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zu bewerten sei. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 wurde der Nachprüfungsantrag der Bieterin ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese am 11. Oktober 2021 der Bieterin zugegangene Entscheidung richtet sie eine sofortige Beschwerde. Diese hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Die Vergabekammer ist nach Ansicht des OLG Naumburg zu Recht von der Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen. Der öffentliche Auftraggeber ist nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn sich dessen Grundlage wesentlich geändert hat. Dieser Aufhebungsgrund ist gegeben, wenn die Änderung erst nach der Einleitung des Vergabeverfahrens eintritt, wenn sie nicht vom Auftraggeber selbst verursacht wurde und wenn sie so wesentlich ist, dass sie die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall trat die vom Antragsgegner angeführte Änderung der Grundlage des Vergabeverfahrens zeitlich erst nach dessen Einleitung auf und bestand auch objektiv. Die Auftragnehmerin der Rohbauarbeiten zeigte eine Bauzeitenverzögerung um rund sechs Monate an. Die Bauzeitverzögerung hat eine Verschiebung des Ausführungsbeginns der ausgeschriebenen Arbeiten um (mindestens) sechs Monate zur Folge. Die Veränderung der Bauzeit ist nicht vom AG verursacht worden und war zu Beginn der Ausschreibung der Leistungen für das Los 9 nicht vorhersehbar war. Diese Änderung ist in diesem Fall auch ausnahmsweise auch als eine wesentliche Änderung der Grundlagen der Vergabeunterlagen anzusehen.</p>
<p>OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Dezember 2021, AZ: 7Verg 3/21</p>
<p><a href="https://dejure.org">https://dejure.org</a>[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/vergabe-ausschreibung-verschiebung/">Ausführungszeit massiv verschoben: Ausschreibung könnte aufgehoben werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vergaberecht: Unterschied zwischen Eignungsleihe und Nachunternehmerschaft</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/eignungsleihe-vergaberecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[thomes.g]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Nov 2022 10:51:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Vergabekammer Sachsen hat in einem Urteil, die Anforderungen an eine Eignungsleihe konkretisiert. Demnach dient eine Eignungsleihe der Nachweisführung der Eignung eines Bieters. Dagegen übernehmen Nachunternehmer einen Teil der Leistungsausführung eines erteilten Auftrags. Im Rahmen der Eignungsleihe bedient sich ein Bieter der Kapazitäten dritter Unternehmen, um seine für die Ausschreibung geforderte Eignung nachzuweisen. Der Bieter  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/eignungsleihe-vergaberecht/">Vergaberecht: Unterschied zwischen Eignungsleihe und Nachunternehmerschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Vergabekammer Sachsen hat in einem Urteil, die Anforderungen an eine Eignungsleihe konkretisiert. Demnach dient eine Eignungsleihe der Nachweisführung der Eignung eines Bieters. Dagegen übernehmen Nachunternehmer einen Teil der Leistungsausführung eines erteilten Auftrags.</p>
<p>Im Rahmen der Eignungsleihe bedient sich ein Bieter der Kapazitäten dritter Unternehmen, um seine für die Ausschreibung geforderte Eignung nachzuweisen. Der Bieter muss in seinem Angebot kenntlich machen, dass er die Eignungsleihe zur Nachweisführung seiner Eignung beabsichtigt.</p>
<p>Nachunternehmerschaft/Subunternehmerschaft bedeutet, dass ein Unternehmen ein drittes Unternehmen mit der teilweisen Ausführung des erwarteten Auftrags betraut.</p>
<p>Der Fall:<br />
Im Rahmen der Eignung fordert der Auftraggeber zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einen bestimmten Mindestumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren sowie eine Mindestanzahl von fünfunddreißig Mitarbeitern.<br />
Bieter A gibt im VHB-Formblatt 235 an, dass er sich in zwei der ausgeschriebenen Leistungsbereiche anderer Unternehmen bedienen will. Er wird ausgeschlossen, da er die Mindestkriterien an Umsatz und Mitarbeiteranzahl nicht erfülle.<br />
A rügt, in dem er angibt, durch den beabsichtigten Einsatz der Nachunternehmerin N wären die geforderten Mindestkriterien erfüllt. Es fehle zwar im Formblatt 235 die namentliche Benennung, dies sei aber auch nicht gefordert gewesen.<br />
Nach Erhalt der Nichtabhilfeentscheidung stellt A einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer. Dies hatte keinen Erfolg.</p>
<p>A hat in Formblatt 235 angegeben, dass und in welchen Leistungsbereichen er sich zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen anderer Unternehmen als Nachunternehmer bedienen wird. Aus dieser bloßen Benennung des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes ist aber nicht ableitbar, dass eine Eignungsleihe beabsichtigt ist, da dies zwei unterschiedliche Formen der Inanspruchnahme anderer Unternehmen sind.<br />
A wäre verpflichtet gewesen, in seinem Angebot geltend zu machen, dass er sich &#8211; gegebenenfalls zusätzlich zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz &#8211; zum Nachweis der Eignung einer Eignungsleihe bedienen will.<br />
Dabei sind keine hohen Anforderungen an die diesbezüglichen Angaben des Bieters im Angebot zu stellen. Der Bieter muss nur in irgendeiner Weise kenntlich machen, dass er die Eignungsleihe zur Nachweisführung seiner Eignung beabsichtigt, damit der Auftraggeber diesem Aspekt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen kann.</p>
<p>Eine solche Kenntlichmachung der Eignungsleihe ist im Angebot des A nicht erfolgt. Ein auf Formblatt 235 irgendwie getätigter Eintrag, der erkennbar an dieser Stelle fehlerhaft ist, weil er ganz klar keinen Bezug zu einer beabsichtigten Eignungsleihe hat, kann nicht dazu führen, hieraus im Nachgang eine Eignungsleihe zu konstruieren oder einen Auftraggeber zu verpflichten, das Angebot im Hinblick auf eine Eignungsleihe aufzuklären. Damit nämlich könnte sich ein Bieter rechtsmissbräuchlich einen Vorteil dadurch schaffen, dass er sich eine im Zeitpunkt der Angebotserstellung noch nicht beabsichtigte Eignungsleihe durch einen bloßen Eintrag in die untere Tabelle des Formblatts 235 für einen späteren Zeitpunkt vorbehält.</p>
<p>(Quelle: Newsletter der IHKs und Auftragsberatungsstellen in Deutschland 10/22)</p>
<p><a href="https://dejure.org">https://dejure.org</a><br />
VK Sachsen, Beschluss vom 24.11.2021 (Az.: 1/SVK/032-21)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vergaberecht: Nur eine Chance bei Nachforderung von Unterlagen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Nov 2022 13:22:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Bieter]]></category>
		<category><![CDATA[Nachforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Referenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Vergabe]]></category>
		<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Nach einem Urteil der Vergabekammer des Bundes darf ein Bieter nur dann fehlende Nachweise oder Unterlagen nachreichen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu aufgefordert hat. Wurden bereits einmal nachgeforderte Referenzen vom Auftraggeber inhaltlich geprüft und für unzureichend erachtet, darf er den Bieter kein weiteres Mal auffordern, Referenzen nachzureichen. Eine Nachforderung im Rahmen der Eignung ist nur  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/vergabe-nachforderung/">Vergaberecht: Nur eine Chance bei Nachforderung von Unterlagen</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]<span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Nach einem Urteil der Vergabekammer des Bundes darf ein Bieter nur dann fehlende Nachweise oder Unterlagen nachreichen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu aufgefordert hat. Wurden bereits einmal nachgeforderte Referenzen vom Auftraggeber inhaltlich geprüft und für unzureichend erachtet, darf er den Bieter kein weiteres Mal auffordern, Referenzen nachzureichen. Eine Nachforderung im Rahmen der Eignung ist nur bei fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften (Formalien-)Angaben möglich. Eine Korrektur des Inhalts ist unzulässig. </span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Der Fall: Ein Auftraggeber forderte in einem europaweiten offenen Verfahren mindesten drei vergleichbare Referenzen. Ein Bieter fügte seinem Angebot keine Referenzen bei. </span><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Daraufhin forderte der Auftraggeber die fehlenden Referenzen nach, worauf der betreffende Bieter sodann neun Referenzen einreichte. Von diesen erfüllte nur eine die gewünschten Anforderungen. Das wurde dem Bieter mitgeteilt, worauf der dann unaufgefordert noch innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist sechs weitere Referenzen einsandte. Sie erfüllten alle die geforderten Mindestanforderungen. </span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Der Auftraggeber schloss den Bieter vom Verfahren mit der Begründung aus, dass er die weiteren eingereichten Referenzen nicht berücksichtigen dürfe. Der Nachprüfungsantrag des Bieters gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.</span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Der Nachforderungsvorgang ist durch die zunächst nachgereichten neun weiteren Referenzen abgeschlossen gewesen. Der Bieter war nicht berechtigt, unaufgefordert weitere Referenzen nachzureichen – unabhängig davon, ob dies noch in der ursprünglich gesetzten Frist erfolgte. </span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein Auftraggeber verpflichtet ist, Unterlagen nachzufordern und dies unterlässt. Vorliegende Sachverhaltskonstellation ist jedoch eine andere: Eine Berücksichtigung der sechs weiteren eingereichten Referenzen hätte zu einer vergaberechtlich unzulässigen inhaltlichen Nachbesserung, sprich Nachverhandlung, des Angebots geführt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12.0pt; font-family: 'Univers',sans-serif; font-weight: normal; font-style: normal;">Weitere Hinweise dazu unter https://dejure.org/<br />
unter dem Aktenzeichen: VK Bund, Beschluss vom 11. März 2022 (AZ: VK 1-23/22) </span>[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]</p>
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		<title>IHK warnt erneut vor Fake-E-Mails von einer „IHK Deutschland“</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/ihk-warnung-fake-e-mail/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2022 13:45:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die IHK Hannover warnt erneut vor gefälschten E-Mails, die im Namen einer „IHK Deutschland“ verschickt werden. Wie bereits Ende September werden auch jetzt Unternehmen in der E-Mail aufgefordert, sich innerhalb von vier Arbeitstagen bei der IHK neu zu identifizieren. Die IHK Hannover weist ausdrücklich darauf hin, dass es weder eine „IHK Deutschland“ noch eine solche  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-4 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1497.6px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-3 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-4"><p>Die IHK Hannover warnt erneut vor gefälschten E-Mails, die im Namen einer „IHK Deutschland“ verschickt werden. Wie bereits Ende September werden auch jetzt Unternehmen in der E-Mail aufgefordert, sich innerhalb von vier Arbeitstagen bei der IHK neu zu identifizieren. Die IHK Hannover weist ausdrücklich darauf hin, dass es weder eine „IHK Deutschland“ noch eine solche Verpflichtung zur Identifikation gibt.</p>
<p>Betroffene Unternehmen sollten auf <strong>gar keinen Fall</strong> den Link in der E-Mail anklicken. Auch der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität hat bereits <a href="http://www.dsw-schutzverband.de/news/phishing-mails-im-namen-der-ihk">vor dieser Art von Phishing-Mails gewarnt</a>.</p>
</div></div></div></div></div>
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		<title>Vergabeverfahren: Identität des Bieters muss erkennbar seinn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2022 13:04:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
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		<category><![CDATA[Bieter]]></category>
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		<category><![CDATA[Vergabe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]In einem Urteil der Vergabekammer Nordbayern wurde deutlich, dass die Identität des Bieters als potenzieller Vertragspartner erkennbar sein muss, da dies für den Rechtsverkehr entscheidend ist. Das Angebotsschreiben muss deshalb vom Bieter entsprechend ausgefüllt sein.  Die fehlenden Angaben im Formblatt zur Bieteridentität sind wegen ihrer Bedeutung kein bloßer Formmangel, der gegebenenfalls hätte geheilt werden können.  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]In einem Urteil der Vergabekammer Nordbayern wurde deutlich, dass die Identität des Bieters als potenzieller Vertragspartner erkennbar sein muss, da dies für den Rechtsverkehr entscheidend ist. Das Angebotsschreiben muss deshalb vom Bieter entsprechend ausgefüllt sein.</p>
<p><strong> </strong>Die fehlenden Angaben im Formblatt zur Bieteridentität sind wegen ihrer Bedeutung kein bloßer Formmangel, der gegebenenfalls hätte geheilt werden können. Deshalb sollten Bieter die Vergabeunterlagen sorgfältig ausfüllen &#8211; auch mit allgemeinen Angaben wie die Kontaktdaten-, um einen Ausschluss zu verhindern.</p>
<p><strong> </strong>Der Fall: Im Rahmen eines EU-weiten Verfahrens versendet der öffentliche Auftraggeber elektronisch unter dem Datum 14. Dezember 2021 ein Informationsschreiben nach § 134 GWB. Darin gibt er an, den Zuschlag am 14. Dezember 2021 auf das Angebot des Bieters A erteilen zu wollen. Bieter B rügt und bringt vor, A erfülle die geforderten Leistungskriterien nicht. Der öffentliche Auftraggeber nimmt daraufhin in eine Aufklärung über das Angebot des A vor und erteilt diesem am 27. Dezember 2021 den Zuschlag. B leitet ein Nachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer ein.</p>
<p>Mit Erfolg. Die Vergabekammer stellte fest, dass der Vertrag, auf den der Zuschlag erteilt worden ist, nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB als von Anfang an unwirksam ist. Der öffentliche Auftraggeber hat gegen die Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen, indem er für den vorgesehen Zuschlag ein falsches Datum angegeben hat. Dadurch hat die Wartefrist nicht begonnen zu laufen. Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass das Angebot des A nach § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 53 VgV hätte ausgeschlossen werden müssen.</p>
<p>A hat im Angebotsschreiben des zur Verfügung gestellten Formblatts das Textfeld nicht ausgefüllt, in dem Name und Adresse des Bieters hätten angegeben werden müssen. Auf dem Formblatt angegeben war seitens des öffentlichen Auftraggebers, dass ein Ausschluss zwingend erfolgt, sofern ein Bieter nicht erkennbar ist.</p>
<p>Vorliegend sei die Identität des Vertragspartners aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts nicht erkennbar gewesen. Die Angaben zur Identität hätten zwingend auf dem Formblatt ausgefüllt werden müssen, da das Angebotsschreiben ein Kernbestandteil des Angebots darstellt, welches eine bindende Erklärung des Bieters über die Angebotsbestandteile enthält. Aus diesem Grund lässt die Vergabekammer auch das Argument nicht gelten, dass die bieterbezogenen Angaben teilweise an anderen Stellen im Angebot vorhanden waren.</p>
<p><strong> </strong>VK Nordbayern, Beschluss vom 16. Februar 2022 (AZ: RMF-SG21-3194-7-)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]</p>
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		<title>Bundesarchitektenkammer veröffentlicht Vergabe-Leitlinien</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2022 12:45:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarchitektenkammer]]></category>
		<category><![CDATA[Leitlinien]]></category>
		<category><![CDATA[Vergabe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Bundesarchitektenkammer hat erneut eine Informationsbroschüre „Vergabe von Architektenleistungen – Leitfaden zur Vergabeverordnung VGV“ veröffentlicht. Der 92-seitige Leitfaden beschreibt die Vergabe von Architektenleistungen nach der Vergabeverordnung (VgV) und beinhaltet praxisrelevante Empfehlungen und Grundlagen zur qualifizierten Durchführung von der Verfahren. Der Leitfaden beschreibt entsprechend der Vergabeverordnung (VgV) die Vergabe von Architektenleistungen oberhalb des Schwellenwerts (dieser beträgt  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Bundesarchitektenkammer hat erneut eine Informationsbroschüre „Vergabe von Architektenleistungen – Leitfaden zur Vergabeverordnung VGV“ veröffentlicht.</p>
<p>Der 92-seitige Leitfaden beschreibt die Vergabe von Architektenleistungen nach der Vergabeverordnung (VgV) und beinhaltet praxisrelevante Empfehlungen und Grundlagen zur qualifizierten Durchführung von der Verfahren. Der Leitfaden beschreibt entsprechend der Vergabeverordnung (VgV) die Vergabe von Architektenleistungen oberhalb des Schwellenwerts (dieser beträgt für Planungsleistungen derzeit 215.000 Euro netto, bei Aufträgen von obersten und oberen Bundesbehörden 140.000 Euro netto) durch den öffentlichen Auftraggeber. Der Betrachtungsschwerpunkt des Leitfadens liegt auf den verfahrenstechnischen Vergabeabläufen, wie sie vom öffentlichen Auftraggeber in der Praxis durchgeführt werden.</p>
<p>In die Erarbeitung eingebunden waren neben weiteren Berufs- und Fachverbänden (unter anderem die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Bundesverband der Banken) auch die kommunalen Spitzenverbände. Die Verbände betonen, dass sich öffentliche Auftraggeber sowie Architektinnen und Architekten gemeinsam ihrer Verantwortung für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben stellen sollen, wobei dieser Prozess bereits mit dem Vergabeverfahren beginnt.</p>
<p>„Architektenleistungen“ entspricht der in der VgV gewählten Begrifflichkeit und schließt die Leistungen von Architektinnen, Innen- und Landschaftsarchitektinnen und -architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner ein.</p>
<p><a href="https://bak.de/vgv-leitfaden-2022">Vergabe von Architektenleistungen – Leitfaden zur Vergabeverordnung VGV (PDF)</a>[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/11/architekten-vergabe-leitlinien/">Bundesarchitektenkammer veröffentlicht Vergabe-Leitlinien</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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		<title>Halbaufbringungsgrundsatz gilt auch bei Änderung von UG in GmbH</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/10/halbaufbringungsgrundsatz-aenderung-ug-gmbh/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[thomes.g]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2022 12:55:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Den Übergang von einer UG (haftungserbschränkt) in eine „normale" GmbH kennen viele Gründerinnen und Gründer. Das OLG Düsseldorf hat jetzt nochmal klargestellt, dass bei der Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital oder mehr aufgrund des Halbaufbringungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG mindestens 50 Prozent, das heißt 12.500 Euro, eingezahlt sein müssen (und nicht nur ¼  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/10/halbaufbringungsgrundsatz-aenderung-ug-gmbh/">Halbaufbringungsgrundsatz gilt auch bei Änderung von UG in GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-5 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1497.6px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-4 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-5"><p>Den Übergang von einer UG (haftungserbschränkt) in eine „normale&#8220; GmbH kennen viele Gründerinnen und Gründer. Das OLG Düsseldorf hat jetzt nochmal klargestellt, dass bei der Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital oder mehr aufgrund des Halbaufbringungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG mindestens 50 Prozent, das heißt 12.500 Euro, eingezahlt sein müssen (und nicht nur ¼ wie bei einer normalen Kapitalerhöhung gemäß § 56a i.V.m. § 7 Abs. 2 S.1 GmbHG). Dementsprechend muss sich auch die Versicherung der Geschäftsführung darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung werthaltig noch vorhanden sind und dass sie in der Folge nicht an den H zurückgezahlt worden sind.</p>
<p>Eine Begünstigung der UG (haftungsbeschränkt) beim Übergang zur regulären GmbH gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet somit nicht statt.</p>
<p>IHK Hannover, Recht, Mirko Samson, Tel. 0511/3107-233, <a href="mailto:mirko.samson@hannover.ihk.de">mirko.samson@hannover.ihk.de</a></p>
</div></div></div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/10/halbaufbringungsgrundsatz-aenderung-ug-gmbh/">Halbaufbringungsgrundsatz gilt auch bei Änderung von UG in GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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