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	<title>Featured Recht/Steuern Archive - NW IHK</title>
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		<title>Die E-Rechnung wird Pflicht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[IHK]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Aug 2024 10:12:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[E-Rechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2025 kommt auf alle Unternehmen die Einführung der elektronischen Rechnung zu. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen Rechnungen in maschinell auslesbaren Formaten empfangen können. Die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen wird bis zum 31. Dezember 2027 schrittweise eingeführt. Von Katrin Rolof | katrin.rolof@hannover.ihk.de Für wen gilt die Pflicht? Gibt es Ausnahmen? Die Verpflichtung  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2024/08/die-e-rechnung-wird-pflicht/">Die E-Rechnung wird Pflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h6><strong>Zum 1. Januar 2025 kommt auf alle Unternehmen die Einführung der elektronischen Rechnung zu. Ab diesem Zeitpunkt </strong><strong>müssen Unternehmen Rechnungen in maschinell auslesbaren Formaten empfangen können. Die Pflicht zum Versand von </strong><strong>E-Rechnungen wird bis zum 31. Dezember 2027 schrittweise eingeführt.</strong></h6>
<h6>Von Katrin Rolof | katrin.rolof@hannover.ihk.de</h6>
<h6></h6>
<h6><strong>Für wen gilt die Pflicht? Gibt es Ausnahmen?</strong></h6>
<p>Die Verpflichtung betrifft alle inländischen Umsätze zwischen Unternehmen (B2B). Sowohl das leistende als auch das empfangende Unternehmen müssen im Inland ansässig sein. Selbst Kleinunternehmen sind von dieser Pflicht betroffen. Umsätze an Verbraucherinnen und Verbraucher oder an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten sind jedoch nicht betroffen. Für Privatpersonen können weiterhin Papierrechnungen verwendet werden. Außerdem sind Rechnungen über steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 bis 29 des Umsatzsteuergesetzes, Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis 250 Euro) und Fahrausweise von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.</p>
<h6><strong>Was ist eine E-Rechnung? Wieso sind PDFs nicht zulässig?</strong></h6>
<p><strong>Definition:</strong> Eine E-Rechnung, kurz für elektronische Rechnung, ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird &#8211; häufig im XML-Format. Sie muss eine automatisierte Weiterverarbeitung ermöglichen und der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (CEN-Norm EN 16931) entsprechen.</p>
<p><strong>Formate:</strong> Erfüllt werden diese Anforderungen zum Beispiel von der XRechnung, die im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder von ZUGFeRD ab Version 2.0.1. ZUGFeRD ist ein hybrides Format, das PDF und XML kombiniert. Im Fall von Abweichungen gehen künftig die Daten des strukturierten Teils (XML) denen der Bilddatei vor. PDF-Rechnung: Eine PDF-Rechnung wird künftig nicht mehr als elektronische Rechnung betrachtet und ist nur noch in einer Übergangsfrist zulässig.</p>
<p><strong>Sonstige Rechnung:</strong> Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die genannten Anforderungen erfüllen (zum Beispiel PDF-Rechnungen), werden zukünftig unter dem Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst.</p>
<p>Interoperabilität: Rechnungen können auch in individuellen Formaten ausgestellt werden, die zwischen dem ausstellenden Unternehmen und Empfängerinnen und Empfängern vereinbart sind &#8211; allerdings nur, sofern diese in das CEN-Format richtig und vollständig überführt werden können. Dies ermöglicht beispielsweise die Weiternutzung von EDI-Verfahren. Das ist für die Wirtschaft von großer Relevanz, da mittels EDI neben Rechnungen auch eine Vielzahl weiterer Informationen ausgetauscht werden, wie Bestellungen, Lieferscheine, Frachtbriefe oder Zahlungen.</p>
<p><strong>Lesbarkeit:</strong> Ab 2025 muss die Rechnung maschinenlesbar sein. Ein XML-Datensatz ist nicht für das menschliche Auge lesbar, kann aber mithilfe von Visualisierungsprogrammen dargestellt werden.</p>
<p><strong>Unterstützung:</strong> Diskutiert wird, dass die Finanzverwaltung, Unternehmen mit einem kostenlosen Angebot zum Erstellen, Übermitteln und Visualisieren von E-Rechnungen unterstützt. Das könnte insbesondere Kleinstunternehmen mit einem überschaubaren Belegumfang, die auch die Belegführung nicht externen Dienstleistern überlassen, helfen. Das Bundesfinanzministerium hat sich allerdings bislang dazu nicht geäußert.</p>
<h6><strong>Wann wird die E-Rechnung Pflicht?</strong></h6>
<p>Ab dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Das gilt auch für Kleinunternehmen oder Rechnungsempfänger und -empfängerinnen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen. Es ist keine Zustimmung des rechnungsempfangenden Unternehmens mehr erforderlich. Bis zum 31. Dezember 2026 können Rechnungen weiterhin auf Papier übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, allerdings ist hierfür die Zustimmung des Empfängers oder der Empfängerin erforderlich. Bis zum 31. Dezember 2027 können Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, Rechnungen weiterhin auf Papier übermitteln. Auch PDF-Rechnungen und andere elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben bis dahin zulässig, sofern Empfängerinnen oder Empfänger zustimmen. Ab dem 1. Januar 2028 müssen die neuen Anforderungen an die Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen verbindlich eingehalten werden.</p>
<h6><strong>Welche Entwicklungen gibt es in der EU?</strong></h6>
<p>Die E-Rechnung ist Teil der ViDA (= VAT in the Digital Age)-Initiative der EU-Kommission zur wirksameren Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs in den Mitgliedsstaaten. Geplant ist die Einführung eines digitalen Meldesystems, über das Unternehmen Rechnungsangaben zeitnah und transaktionsbasiert an die Finanzverwaltung übermitteln sollen. Der Zeitplan der EU sieht die Umsetzung des Meldesystems bis zum Jahr 2028 vor, jedoch wird derzeit eine Verschiebung auf 2030 oder 2032 diskutiert. Parallel dazu arbeitet Deutschland auf nationaler Ebene an der Einführung von E-Rechnungen. Umsatzsteuerliche Regelungen wurden dazu im Wachstumschancengesetz beschlossen. Diese sind der erste Baustein für ein zukünftiges Meldesystem. Der Start des deutschen Meldesystems ist erst nach der Umsetzung der europäischen Lösung geplant. Gegenwärtig ist weder ein Zeitplan für die Einführung entsprechender Reporting-Pflichten erkennbar, noch gibt es einen Vorschlag, wie genau ein deutsches Meldesystem aussehen könnte. Einige EU-Mitgliedsstaaten haben die E-Rechnung inklusive eines Meldesystems bereits eingeführt oder bauen dieses in den nächsten Jahren auf. Italien ist in diesem Bereich Vorreiter und übermittelt Rechnungen für innerstaatliche B2B-Umsätze über einen Server der italienischen Finanzverwaltung.</p>
<h6><strong>Was ist zu tun?</strong></h6>
<p>Trotz zahlreicher Vorteile – wie Zeit- und Kostenersparnis &#8211; bringt die E-Rechnung auch vielfältige Herausforderungen mit sich. In Bezug auf die rein technische Umsetzung stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die im Unternehmen eingesetzten Buch[1]haltungs- und Rechnungssysteme E-Rechnungen unterstützen. Da alle Unternehmen bereits zum 1. Januar 2025 in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu empfangen, ist besonders beim Rechnungseingang Eile geboten. Können die gängigen Formate wie ZUGFeRD und XRechnung bereits empfangen werden? Da die neuen gesetzlichen Regelungen keine Vorgaben zum Übermittlungsweg von E-Rechnungen enthalten, ist für den Empfang zunächst ein E-Mail-Postfach ausreichend. Es bietet sich an, da[1]für eine eigene Rechnungsadresse anzulegen, wie Rechnung@ unternehmen.de. Dann landen die Rechnungen automatisch in einem gesonderten Unterverzeichnis. Da Rechnungen zehn Jah[1]re unveränderbar digital aufbewahrt werden müssen, sollten Unternehmen sich auch über die revisionssichere Archivierung Gedanken machen. Auch eine maschinelle Auswertbarkeit für Zwecke der Betriebsprüfung muss sichergestellt sein. Auf der Rechnungsausgangsseite besteht aufgrund der Übergangsregelungen weniger Zeitdruck. Hier ist in einem nächsten Schritt zu schauen, ob das genutzte Tool ermöglicht, E-Rechnungen ab 2027 oder ab 2028 auszustellen. In den Stammdaten sollten E-Mail-Adressen für den Versand von E-Rechnungen an Geschäftspartner und-partnerinnen ergänzt werden.</p>
<h6><strong>Wie muss eine E-Rechnung aufgebaut sein?</strong></h6>
<p>Die E-Rechnung muss in einem strukturierten Datenformat (zum Beispiel XML) erstellt werden, das die automatische Weiterverarbeitung ermöglicht. Dabei müssen E-Rechnungen die gleichen Pflichtangaben enthalten wie Papierrechnungen, insbesondere:</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift des leistenden Unternehmens</li>
<li>Name und Anschrift des empfangenden Unternehmens</li>
<li>Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Steuernummer</li>
<li>Menge und Beschreibung der Ware bzw. Dienstleistung</li>
<li>Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung</li>
<li>Entgelt, Umsatzsteuer, Rechnungsbetrag</li>
<li>Zahlungsbedingungen bzw. Fälligkeitsdatum</li>
<li>Bankverbindung</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Tipp: Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern bieten ab August kostenfreie Info-Veranstaltungen zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht mit Fokus auf kleinere Unternehmen an. Die nächste ist am 30. August 2024. Hier <a href="https://www.ihk.de/hannover/hauptnavigation/recht/steuerrecht/umsatzsteuer/umsatzsteuer-national2/elektronische-rechnungen-pflicht-ab-2025-6168870">weitere Termine und Links</a> zur Anmeldung.<br />
</strong></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2024/08/die-e-rechnung-wird-pflicht/">Die E-Rechnung wird Pflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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		<title>Geburtsdatum als Pflichtfeld in Webshops oft unzulässig</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2024/03/geburtsdatum-als-pflichtfeld-in-webshops-oft-unzulaessig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Mar 2024 13:18:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschtz]]></category>
		<category><![CDATA[Denis Lehmkemper]]></category>
		<category><![CDATA[Geburtsdatum]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[OVG Lüneburg]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtfeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beim Einkaufen in Online-Shops im Rahmen eines Bestellprozesses darf nicht ohne Weiteres das Geburtsdatum als zwingende Angabe abgefragt werden. Darüber informierte jetzt Niedersachsens Landesdatenschutzbeauftragter Denis Lehmkemper. Der sieht sich durch einen entsprechenden Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 23. Januar dieses Jahres (AZ: 14 LA 1/24) bestätigt. Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist eine Unterlassungsanordnung der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2024/03/geburtsdatum-als-pflichtfeld-in-webshops-oft-unzulaessig/">Geburtsdatum als Pflichtfeld in Webshops oft unzulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Einkaufen in Online-Shops im Rahmen eines Bestellprozesses darf nicht ohne Weiteres das Geburtsdatum als zwingende Angabe abgefragt werden. Darüber informierte jetzt Niedersachsens Landesdatenschutzbeauftragter Denis Lehmkemper. Der sieht sich durch einen entsprechenden Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 23. Januar dieses Jahres (AZ: 14 LA 1/24) bestätigt.</p>
<p>Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist eine Unterlassungsanordnung der niedersächsischen Datenschutzaufsicht gegenüber einer Online-Apotheke, die das Geburtsdatum im Bestellprozess erhoben hatte. Die Abfrage des Datums erfolgte unabhängig von der Art der bestellten Ware, also nicht nur bei Medikamenten, sondern auch bei allgemeinen Drogerieprodukten.</p>
<p>Aus Sicht des Datenschutzbeauftragten stellt sich die Situation für Online-Shops so dar: Die Verarbeitung des Geburtsdatums ist datenschutzrechtlich üblicherweise nicht zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich. Selbst für eine Prüfung, ob Minderjährige im Webshop bestellen und der Vertrag daher schwebend unwirksam sein könnte, können die Betreiberinnen und Betreiber lediglich die Volljährigkeit abfragen und benötigt nicht das genaue Geburtsdatum.</p>
<p>In dieser Entscheidung drückt sich der Grundsatz der Datenminimierung aus, nach dem die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken ist.</p>
<p><a href="https://www.ihk.de/hannover/hauptnavigation/recht/aktuell3/geburtsdatum-als-pflichtfeld-in-webshops-oft-unzulaessig-6102048">Ausführliche Hinweise zu dieser Entscheidung finden Sie auf der Website der IHK Hannover.</a></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2024/03/geburtsdatum-als-pflichtfeld-in-webshops-oft-unzulaessig/">Geburtsdatum als Pflichtfeld in Webshops oft unzulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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		<item>
		<title>Erneute Warnung vor Fake-Rechnungen für Handelsregistereinträge</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2023/07/ihk-fake-rechnungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jul 2023 11:52:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die IHK Hannover warnt erneut vor gefälschten E-Mails, die diesmal im Namen einer „Handelskammer Deutschland“ verschickt werden. Ähnlich wie bereits bei früheren Fällen werden Unternehmen in der E-Mail aufgefordert, ihre aktuellen Informationen innerhalb von drei Tagen nach dem Erhalt der E-Mail durch Anklicken eines Links zu bestätigen.  Anderenfalls – so wird es in der E-Mail  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2023/07/ihk-fake-rechnungen/">Erneute Warnung vor Fake-Rechnungen für Handelsregistereinträge</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die IHK Hannover warnt erneut vor gefälschten E-Mails, die diesmal im Namen einer „Handelskammer Deutschland“ verschickt werden. Ähnlich wie bereits bei früheren Fällen werden Unternehmen in der E-Mail aufgefordert, ihre aktuellen Informationen innerhalb von drei Tagen nach dem Erhalt der E-Mail durch Anklicken eines Links zu bestätigen.  Anderenfalls – so wird es in der E-Mail behauptet &#8211; würde das Unternehmen in rund fünf Tagen von der Handelskammer im Handelsregister gelöscht. Die IHK Hannover weist ausdrücklich darauf hin, dass es weder eine „Handelskammer Deutschland“ noch eine solche Verpflichtung zur Aktualisierung gibt. Auch eine Löschung im Handelsregister ist nicht zu befürchten. Bislang hatte es solche Betrugsversuche auch schon mit anderen Absendern gegeben, <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2023/06/ihk-warnt-vor-fake-rechnungen-fuer-handelsregistereintragungen/">etwa mit dem eines nordrhein-westfälischen Amtsgerichts</a>.</p>
<p>Betroffene Unternehmen sollten auf gar keinen Fall den Link in der E-Mail anklicken, da die Gefahr besteht, damit Schadsoftware herunterzuladen. Weitere Informationen zu den einzelnen Phishing-Wellen finden Sie im <a href="https://www.dihk.de/de/warnung-neue-maschen-zum-datenklau-86302">Internet-Angebot der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK)</a>, die nicht mit der Absenderin der Fake-E-Mails verwechselt werden darf und die damit auch nichts zu tun hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2023/07/ihk-fake-rechnungen/">Erneute Warnung vor Fake-Rechnungen für Handelsregistereinträge</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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		<title>IHK warnt vor Fake-Rechnungen für Handelsregistereintragungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pohlmann.k]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jun 2023 12:46:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die IHK Hannover warnt vor gefälschten Kostenrechnungen, die im Namen eines Amtsgerichts und dem Wappen von Nordrhein-Westfalen verschickt werden. Wer eine solche Fake-Rechnungen erhält, sollte die geforderten 783 Euro auf keinen Fall bezahlen und sich an die IHK wenden. Die Fake-Rechnungen werden im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen verschickt. Indizien für das Vorliegen einer Fälschung sind: Es  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2023/06/ihk-warnt-vor-fake-rechnungen-fuer-handelsregistereintragungen/">IHK warnt vor Fake-Rechnungen für Handelsregistereintragungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die IHK Hannover warnt vor gefälschten Kostenrechnungen, die im Namen eines Amtsgerichts und dem Wappen von Nordrhein-Westfalen verschickt werden. Wer eine solche Fake-Rechnungen erhält, sollte die geforderten 783 Euro auf keinen Fall bezahlen und sich an die IHK wenden.</p>
<p>Die Fake-Rechnungen werden im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen verschickt. Indizien für das Vorliegen einer Fälschung sind:</p>
<ol>
<li>Es wird das Landeswappen von Nordrhein-Westfalen verwendet, obwohl sich die Zahlstelle in Frankfurt am Main, also in Hessen befindet. Zudem trägt die Rechnung die Signatur eines Richters am Amtsgericht Hannover.</li>
<li>Der geforderte Betrag von 783 Euro ist weit überhöht. Nach der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) sind die tatsächlich anfallenden Gebühren wesentlich niedriger. Zudem existiert die angegebene Kostennummer 250 in dieser Gebührenverordnung nicht.</li>
<li>Die angegebene Bankverbindung führt ins Ausland. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine deutsche Behörde keine inländische Bankverbindung angibt.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2023/06/ihk-warnt-vor-fake-rechnungen-fuer-handelsregistereintragungen/">IHK warnt vor Fake-Rechnungen für Handelsregistereintragungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Patentamt warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/patentamt-betrugswarnung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[thomes.g]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Sep 2022 07:45:29 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Service]]></category>
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		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Geld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt vor betrügerischen und irreführenden Zahlungsaufforderungen. Im aktuellen Fall geht es um gefälschte Rechnungen an Inhaberinnen und Inhaber eingetragener Marken. Diese Rechnungen enthalten unerlaubterweise das Logo des DPMA und die Adresse des Informations- und Dienstleistungszentrums des DPMA in Berlin. Sie sind angeblich im Namen einer hochrangigen Mitarbeiterin der oberen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/patentamt-betrugswarnung/">Patentamt warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt vor betrügerischen und irreführenden Zahlungsaufforderungen. Im aktuellen Fall geht es um gefälschte Rechnungen an Inhaberinnen und Inhaber eingetragener Marken. Diese Rechnungen enthalten unerlaubterweise das Logo des DPMA und die Adresse des Informations- und Dienstleistungszentrums des DPMA in Berlin. Sie sind angeblich im Namen einer hochrangigen Mitarbeiterin der oberen Bundesbehörde verfasst und fordern zur Zahlung bestimmter Summen auf ausländische Konten auf.</p>
<p>Das DPMA ruft dazu auf, keineswegs auf derartige Zahlungsaufforderungen einzugehen. Die Behörde weist nachdrücklich darauf hin, dass von offizieller Seite für Anmelde-, Jahres- und Verlängerungsgebühren weder Rechnungen noch Zahlungsaufforderungen versendet werden. In Empfangsbestätigungen, die das Amt im Nachgang zu einer Markenanmeldung verschickt, werden lediglich Gebühreninformationen gegeben. Für die fristgerechte Überweisung der Gebühren ist jeder Anmelder selbst verantwortlich. / hh</p>
<p>Details stehen auf der <a href="https://www.dpma.de/service/presse/pressemitteilungen/20092022/index.html">Website des DPMA</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/patentamt-betrugswarnung/">Patentamt warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Oktober</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/corona-arbeitsschutzverordnung-herbst-2022/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[thomes.g]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Sep 2022 10:29:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
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		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 9. September vom Bundestag beschlossen wurde und zum 1. Oktober in Kraft treten wird. Die vorherrschende Omikron Variante BA5 sorgte bereits während der Sommermonate für ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Für die anstehende kühle Jahreszeit wird erwartet, dass die Infektionszahlen wieder ansteigen werden. Aus diesem Grund sind -  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/corona-arbeitsschutzverordnung-herbst-2022/">Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Oktober</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 9. September vom Bundestag beschlossen wurde und zum 1. Oktober in Kraft treten wird. Die vorherrschende Omikron Variante BA5 sorgte bereits während der Sommermonate für ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Für die anstehende kühle Jahreszeit wird erwartet, dass die Infektionszahlen wieder ansteigen werden. Aus diesem Grund sind &#8211; wie in vielen anderen Lebensbereichen auch &#8211; im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen notwendig, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Ziel ist es, krankheitsbedingte Fehlzeiten der Arbeitnehmenden möglichst gering zu halten und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren, so das BMAS in einer Pressemitteilung.</p>
<p>Die neue Verordnung enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.</p>
<p>(1) Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:</p>
<ul>
<li>die Umsetzung der AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften) an den Arbeitsplätzen und</li>
<li>Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, zum Beispiel durch Reduzierung gleichzeitigen Nutzung von Räumen und</li>
<li>Angebot von Homeoffice</li>
<li>Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen</li>
<li>Testangebote für alle Arbeitnehmenden</li>
</ul>
<p>(2) Verpflichtung der Unternehmen zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Arbeitnehmenden bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.</p>
<p>Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.</p>
<div class="page" title="Page 1">
<div class="layoutArea">
<div class="column">
<p><a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-neu.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5">Regierungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)</a></p>
</div>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/corona-arbeitsschutzverordnung-herbst-2022/">Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Oktober</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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		<item>
		<title>Kurzarbeit: Erleichterter Zugang bis 31. Dezember verlängert</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/kurzarbeitergeld-verlaengert/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[thomes.g]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Sep 2022 10:06:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[2022]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsministerium]]></category>
		<category><![CDATA[Dezember 2022]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
		<category><![CDATA[standardisierte]]></category>
		<category><![CDATA[Verlängerung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugangserleichterungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit verlängert wird. Ziel sei es, den Betrieben in dieser schwierigen Zeit die Möglichkeit zu geben, unter erleichterten Bedingungen kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. So  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/kurzarbeitergeld-verlaengert/">Kurzarbeit: Erleichterter Zugang bis 31. Dezember verlängert</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit verlängert wird.</p>
<p>Ziel sei es, den Betrieben in dieser schwierigen Zeit die Möglichkeit zu geben, unter erleichterten Bedingungen kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. So heißt es in der Pressemitteilung.</p>
<p>Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 herabgesetzt. Die Verordnung regelt im Einzelnen:</p>
<ul>
<li>Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall<br />
betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf<br />
mindestens 10 Prozent abgesenkt</li>
<li>und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung<br />
von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.</li>
</ul>
<p>Die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist noch nicht verkündet. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/kurzarbeitergeld-verlaengert/">Kurzarbeit: Erleichterter Zugang bis 31. Dezember verlängert</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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		<item>
		<title>Anlage EÜR: Formular für 2022 jetzt erhältlich</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/steuern-euer-2022/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[thomes.g]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Sep 2022 09:57:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[2022]]></category>
		<category><![CDATA[BMF]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzministerium]]></category>
		<category><![CDATA[Einnahmenüberschussrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[standardisierte]]></category>
		<category><![CDATA[Vordruckmuster]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Schreiben vom 1. September 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Vordruckmuster der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2022 bekanntgegeben. Hierzu gehören die Vordrucke der Anlage EÜR die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften sowie dazugehörige Anleitungen. Die Vordrucke hängen dem BMF-Schreiben an. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/steuern-euer-2022/">Anlage EÜR: Formular für 2022 jetzt erhältlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Schreiben vom 1. September 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Vordruckmuster der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2022 bekanntgegeben. Hierzu gehören</p>
<ul>
<li>die Vordrucke der Anlage EÜR</li>
<li>die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften</li>
</ul>
<p>sowie dazugehörige Anleitungen. Die Vordrucke hängen dem BMF-Schreiben an. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. In diesem Fall sind Papier Vordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.</p>
<p>Hinweis: Die vom BMF veröffentlichten Vordruckmuster sind nicht online ausfüllbar.</p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-09-01-standardisierte-einnahmenueberschussrechnung-nach-paragraf-60-absatz-4-EStDV-anlage-EUER-2022.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">BMF-Schreiben vom 1. September 2022</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2022/09/steuern-euer-2022/">Anlage EÜR: Formular für 2022 jetzt erhältlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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		<item>
		<title>Insolvenzrecht: Halloween &#8211; Krise &#8211; Chance</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2020/09/praxiswissen-recht-insolvenzrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[fengler.s]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2020 10:30:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[COVInsAG]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Hubertus Bartelheimer]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenverwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Restrukturierungsrahmen]]></category>
		<category><![CDATA[InsO]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzordung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzschirmverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsunfähigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was Unternehmer aus insolvenzrechtlicher Sicht aktuell beachten müssen und welche Chancen die Umsetzung des EU-Restrukturierungsrahmens bieten kann. Damit Zombies nur zu Halloween unterwegs sind und nicht in der Gestalt von Unternehmen vorkommen.   Nachdem der Bundesgesetzgeber auf die Corona-Krise, von der die deutsche Wirtschaft völlig unvorbereitet getroffen wurde, mit dem COVInsAG rückblickend betrachtet hervorragend reagiert  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2020/09/praxiswissen-recht-insolvenzrecht/">Insolvenzrecht: Halloween &#8211; Krise &#8211; Chance</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5>Was Unternehmer aus insolvenzrechtlicher Sicht aktuell beachten müssen und welche Chancen die <strong>Umsetzung des EU-Restrukturierungsrahmens</strong> bieten kann. Damit Zombies nur zu Halloween unterwegs sind und nicht in der Gestalt von Unternehmen vorkommen.</h5>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem der Bundesgesetzgeber auf die Corona-Krise, von der die deutsche Wirtschaft völlig unvorbereitet getroffen wurde, mit dem <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/090220_Insolvenz.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">COVInsAG</a> rückblickend betrachtet hervorragend reagiert hat, ist zu beobachten, dass das gesamte Thema Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und Überwachung von Insolvenzantragspflichten von (haftungsgefährdeten) Fremdgeschäftsführern in den letzten Monaten kaum beachtet wurde. Zu erklären ist dies durch die teils schwer nachvollziehbare Berichterstattung zu der Aussetzung der Antragspflichten. Nachdem zunächst bis zum 30. September dieses Jahres die Pflicht zur Stellung von Insolvenzanträgen dann aufgehoben war, wenn das Unternehmen „Corona-Opfer“ war (was an einer Betrachtung der Unternehmenssituation per 31. Dezember 2019 festgemacht wurde), haben sich im vergangenen halben Jahr nahezu alle Unternehmenslenker an diesen Zustand gewöhnt. Gemäß dem am 10. September im Bundestag erörtertem Gesetzesänderungsentwurf der Koalitionsfraktionen hat per 1. Oktober 2020 nun voraussichtlich wieder eine differenzierte Prüfung der Insolvenzantragsgründe zu erfolgen, um eine – für viele Geschäftsführer existenzgefährdende – Haftung und Strafbarkeit zu vermeiden:<br />
Ausgesetzt bleibt voraussichtlich weiterhin bis zunächst 31. Dezember dieses Jahres die Antragspflicht bezüglich des Insolvenzgrundes der Überschuldung. Diese Sonderbehandlung bezüglich der sich aus einer bilanziellen Betrachtung ergebenen Unternehmenssituation erscheint vor dem Hintergrund der großzügig in den vergangenen Monaten gewährten Sanierungskredite sachgerecht. Es wäre nicht verantwortbar, einerseits Unternehmen mit Liquidität auszustatten und sie über die sich hierdurch auf der Passivseite der Bilanz häufenden hohen Positionen schon wenige Monate später zur Insolvenzantragstellung zu zwingen. Ebenfalls prolongiert sind die haftungs – und anfechtungsrechtlichen Erleichterungen gem. § 2 COVInsAG.<br />
Anders sollen die Unternehmen behandelt werden, die es – eventuell trotz verschiedenster Liquiditätsunterstützungen – in den vergangenen Monaten nicht geschafft haben, ihr Geschäftsmodell so zu modifizieren, dass sie nun in der Lage sind, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, mithin ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Eine weitere Verschonung auch dieser Unternehmen von den Antragspflichten erscheint nach Abwägung mit dem hohen Gut des Vertrauens der Geschäftspartner in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Geschäftspartner unverhältnismäßig. Dies auch deshalb, da eine positive Fortbestehensprognose für diese Unternehmen meist kaum darstellbar ist.</p>
<p><strong>Zahlungsunfähigkeit jetzt prüfen</strong><br />
Eine Prüfung der Zahlungsunfähigkeit per 1. Oktober bedarf insbesondere einer gründlichen Betrachtung der regelmäßig in den vergangenen Monaten verhandelten Stundungen. Es ist zu unterscheiden zwischen lediglich geduldeten verspäteten Zahlungen und konkreten Stundungen im juristischen Sinne. Nur letztere dürfen bei der Erstellung eines Zahlungsunfähigkeitsstatus Berücksichtigung finden.<br />
Für diejenigen Unternehmen, die nach einer solchen nunmehr anstehenden genauen Ermittlung ihrer Zahlungsunfähigkeit Zweifel haben, bietet sich neben der „Nachbesserung“ bisher nur mündlich ausgehandelter „schwebender“ Stundungsvereinbarungen zur etwaigen Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit auch die Chance, ihr Unternehmen auf die – größtenteils coronabedingt – veränderten Marktbegebenheiten operativ anzupassen und hierbei auch die Möglichkeiten einer Sanierung unter Insolvenzschutz zu prüfen.<br />
Diese Chance, die der Gesetzgeber deutschen Unternehmen seit 2012 einräumt, ist nach wie vor nicht ausreichend bekannt. Sowohl das &#8211; vom Titel her geläufigere – Schutzschirmverfahren gemäß § 270b <a href="https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Insolvenzordnung</a> (InsO) als auch das etwas schlankere Eigenverwaltungsverfahren gemäß § 270a InsO bieten oftmals hervorragende Möglichkeiten, die im „Hinterkopf der Unternehmers“ meist bereits recht klar ausgereiften Sanierungsideen liquiditätsschonend umzusetzen. So können beispielsweise langfristige Verträge sehr kurzfristig beendet werden, ferner sind möglicherweise als Reaktion auf die veränderten Marktbedingungen unvermeidbare Personalabbaumaßnahmen zu deutlich günstigeren als außerinsolvenzlich zulässigen Konditionen umsetzbar. Schließlich gibt es in beiden Verfahren erhebliche liquiditätsunterstützende Effekte. So werden beispielsweise die Löhne und Gehälter sämtlicher Mitarbeiter für drei Monate von der Agentur für Arbeit über das sogenannte Insolvenzgeld gedeckt, ferner brauchen unter bestimmten Voraussetzungen während bis zu drei Monaten des Verfahrens Umsatzsteuern nicht abgeführt zu werden und möglicherweise können auch mittelfristige Liquiditätsentlastungen bei den Sozialabgaben erreicht werden. Die genauen diesbezüglichen Effekte müssen im Einzelfall mit einem erfahrenen Berater eruiert werden. Mit diesem sollte unbedingt auch der bestmögliche Zeitpunkt für eine Antragstellung ermittelt werden. Nach rund sechs bis acht Monaten wird das sanierte Unternehmen dann in der Regel über einen sogenannten Insolvenzplan saniert unter Billigung seiner Gläubiger in die unternehmerische Freiheit entlassen.</p>
<p><strong>EU-Restrukturierungsrahmen erweitert Möglichkeiten</strong><br />
Ferner bleibt zusätzlich zu diesen bereits bestehenden und in vielen hundert Verfahren erfolgreich praktizierten Sanierungsmöglichkeiten unter Insolvenzschutz zu hoffen, dass gemäß den bisher nur zarten Ankündigungen des Gesetzgebers auch der bereits <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016PC0723" target="_blank" rel="noopener noreferrer">von der EU vorgegebene präventive Restrukturierungsrahmen</a> in Deutschland nun bald umgesetzt wird. Nach allem, was bisher bezüglich dieses Sanierungsverfahrens bekannt wurde, das aktuell vom Gesetzgeber noch im Detail erarbeitet werden und bis spätestens Mitte 2021 in Kraft treten muss, ist damit zu rechnen, dass die Regelungen geradezu maßgeschneidert zu den coronabedingten Problemen vieler Unternehmen, die Sanierungskredite genutzt haben, passt.<br />
So ist ein rund viermonatiges Moratorium, in dem Unternehmen vor Gläubigerzugriffen geschützt sind, zu erwarten. Anschließend soll ein Restrukturierungsplan erarbeitet werden, über dessen Annahme das jeweilige Unternehmen mit seinen Gläubigern argumentieren muss. Ziel ist es die operative Sanierung durch finanzwirtschaftliche Maßnahmen abzusichern. Die Gerichte werden die Realisierbarkeit der erarbeiteten Einigungsvorschläge vorprüfen. Gegebenenfalls kann sogar eine fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden, sofern die opponierende Gläubigergruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als sie ohne eine solche vergleichsweise Einigung stünde. Privilegiert sollen lediglich Arbeitnehmerrechte sein.<br />
Trotz aller begrüßenswerten Ansätze dieses außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens wird es sicher aber nicht für alle Unternehmen zur Sanierung taugen. Problematisch bleibt nach derzeitiger Einschätzung, dass einige tiefgreifende operative Sanierungen, die für Anpassungen bestehender Geschäftsmodelle an die veränderten Marktbedingen oft unumgänglich sein werden, nicht erleichtert werden.<br />
Dennoch ist zu begrüßen, dass viele Unternehmen sich frühzeitiger mit den Chancen einer Sanierung ihres Unternehmens unter Beibehaltung ihrer Leitungsfunktion – Eigenverwaltungsgedanke! – beschäftigen werden, was im Interesse der Aufrechterhaltung des gesamten Geschäftsverkehrs und insbesondere Erhalt des zwingend notwendigen Vertrauens in die Leistungsfähigkeit sämtlicher Vertragspartner unerlässlich ist.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass uns – so alle Sanierungsansätze ausreichend genutzt werden &#8211; die momentan oft prognostizierten sogenannten „Zombies“ &#8211; ausschließlich in der Halloweenzeit begegnen und nicht für Unternehmen stehen, die in großen Mengen mehr oder weniger gesunde Marktteilnehmer selbst herunterziehen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>Bis Ende des Jahres sollen weiterhin die Sonderregeln gelten, wenn der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegt. Die Verlängerung war bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe beschlossen, aber noch nicht veröffentlicht. Folgen könnte dann 2021 die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die neue Möglichkeiten bieten.</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="attachment_13907" style="width: 310px" class="wp-caption alignleft"><a href="https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/09/PLUTA_Dr_Hubertus_Bartelheimer.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-13907" class="size-medium wp-image-13907" src="https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/09/PLUTA_Dr_Hubertus_Bartelheimer-300x206.jpg" alt="" width="300" height="206" srcset="https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/09/PLUTA_Dr_Hubertus_Bartelheimer-200x138.jpg 200w, https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/09/PLUTA_Dr_Hubertus_Bartelheimer-300x206.jpg 300w, https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/09/PLUTA_Dr_Hubertus_Bartelheimer-400x275.jpg 400w, https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/09/PLUTA_Dr_Hubertus_Bartelheimer-600x413.jpg 600w, https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/09/PLUTA_Dr_Hubertus_Bartelheimer-768x528.jpg 768w, https://archiv.nw-ihk.de/wp-content/uploads/2020/09/PLUTA_Dr_Hubertus_Bartelheimer.jpg 800w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a><p id="caption-attachment-13907" class="wp-caption-text">Dr. Hubertus Bartelheimer</p></div>
<p>* Der Autor ist Rechtsanwalt, arbeitet seit rund 15 Jahren im Bereich der Insolvenzverwaltung und ist seit 2009 Fachanwalt für Insolvenzrecht. Das Handelsblatt führt ihn aktuell auf der Liste der „Best Lawyers 2020“. <a href="https://www.pluta.net/de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">PLUTA Rechtsanwälte</a>, Berlin/Hannover.<br />
<a href="mailto:Hubertus.Bartelheimer@pluta.net">Hubertus.Bartelheimer@pluta.net</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2020/09/praxiswissen-recht-insolvenzrecht/">Insolvenzrecht: Halloween &#8211; Krise &#8211; Chance</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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		<title>Erst mit vollständiger Rückgabe beginnt die Verjährung</title>
		<link>https://archiv.nw-ihk.de/2019/07/praxiswissen-recht-verjaehrung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[fengler.s]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2019 07:28:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Recht/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurück erhält. Das setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters und eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters voraus, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27. Februar 2019, AZ: XII ZR 63/18. Der Fall: Vermieterin und Mieter eines  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2019/07/praxiswissen-recht-verjaehrung/">Erst mit vollständiger Rückgabe beginnt die Verjährung</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurück erhält. Das setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters und eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters voraus, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27. Februar 2019, AZ: XII ZR 63/18.</p>
<p>Der Fall: Vermieterin und Mieter eines Bürogebäudes stritten über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Der Mieter hatte das Mietverhältnis zum Ende September 2012 gekündigt. Laut Mietvertrag hatte er die Räumlichkeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem vollständig geräumt und soweit erforderlich in instandgesetztem Zustand zurückzugeben oder auf Verlangen der Vermieterin hierfür einen angemessenen Geldbetrag zu zahlen. Außerdem hatte er von ihm vorgenommene Einbauten zu entfernen, wobei die Vermieterin berechtigt war, die Einbauten gegen Werterstattung zu übernehmen. Im Oktober 2012 räumte der Mieter das Objekt, ohne seine Einbauten zu entfernen. Mitte November 2012 bot er die Rückgabe der Mieträume an und schlug einen Termin vor, um sich über die Einbauten und deren eventuelle Übernahme durch die Vermieterin abzustimmen. Nach Besichtigung im Dezember 2012 teilte die Vermieterin im Januar 2013 schriftlich mit, welche Einbauten noch zurückgebaut und welche Instandsetzungsmaßnahmen vom Mieter noch durchgeführt werden müssen. Nachdem diese Arbeiten durchgeführt waren, gab der Mieter das Objekt am 8. Februar 2013 an die Vermieterin zurück und händigte die Schlüssel aus. Anschließend forderte die Vermieterin weitere Mangelbeseitigungsarbeiten, die der Mieter im Juni 2013 endgültig ablehnte. Im Juli 2013 erhob die Vermieterin Klage. Der Mieter vertrat die Auffassung, eventuelle Schadensersatzansprüche der Vermieterin seien in Hinblick auf die sechsmonatige Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB verjährt.</p>
<p>Das sah der Bundesgerichtshof anders: Erst die endgültige Rückgabe der Mietsache löse den Verjährungsbeginn aus. Die Schadensersatzansprüche der Vermieterin seien im vorliegenden Fall nicht verjährt. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginne nach § 548 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem er die Mietsache zurückerhält. Der Rückerhalt der Mietsache setze grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Erst wenn der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft erlangt, könne er sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache machen. Zum anderen sei erforderlich, dass der Mieter den Besitz vollständig und unzweideutig aufgebe. Dass der Vermieter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen, genüge nicht. Unter Anwendung dieser Grundsätze habe die Verjährung der von der Vermieterin erhobenen Ansprüche erst mit dem Ablauf des 8. Februar 2013 begonnen, denn erst an diesem Tag hat die Vermieterin die Räume nebst Schlüssel zurückerhalten. Zuvor hatte der Mieter den Besitz noch nicht vollständig und unzweideutig zugunsten der Vermieterin aufgegeben. Die Klage wurde innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erhoben, sodass die Verjährung gehemmt wurde. Das Rückgabeangebot des Mieters aus November 2012 mit Hinweis auf offene Punkte reiche nicht aus.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://archiv.nw-ihk.de/2019/07/praxiswissen-recht-verjaehrung/">Erst mit vollständiger Rückgabe beginnt die Verjährung</a> erschien zuerst auf <a href="https://archiv.nw-ihk.de">NW IHK</a>.</p>
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